Antragspflicht und Haftungsbegrenzung
Einhaltung der dreiwöchigen Antragsfrist gemäß §15a InsO. Vermeidung von persönlicher Haftung durch rechtzeitige Einleitung des Verfahrens.
Risikominimierung für GeschäftsführungGovernance & Restrukturierung
Operative Rahmenbedingungen nach der Insolvenzordnung (InsO) für die kommerzielle Unternehmensrestrukturierung.
Einhaltung der dreiwöchigen Antragsfrist gemäß §15a InsO. Vermeidung von persönlicher Haftung durch rechtzeitige Einleitung des Verfahrens.
Risikominimierung für GeschäftsführungErstellung einer belastbaren Liquiditätsvorschau über 13 Wochen. Prüfung der Fortführungsfähigkeit nach IDW S6-Standard.
Grundlage für SanierungsentscheidungenGestaltung eines rechtsverbindlichen Plans zur Gläubigerbefriedigung und Unternehmensfortführung. Abstimmung mit allen Beteiligten.
Flexible Sanierung ohne ZerschlagungBeibehaltung der Verfügungsbefugnis unter Aufsicht eines Sachwalters. Voraussetzung: keine Nachteile für die Gläubigergesamtheit.
Kosteneffiziente VerfahrensführungEinrichtung eines vorläufigen Gläubigerausschusses. Regelmäßige Berichterstattung über Vermögenslage und Sanierungsfortschritt.
Transparenz und KontrolleEntwicklung einer tragfähigen Finanzierungsstruktur nach Abschluss des Verfahrens. Sicherstellung der langfristigen Zahlungsfähigkeit.
Stabilisierung nach der RestrukturierungVerfahrensdokumentation und Analyse
Dokumentation der gesetzlichen Fristen und Haftungsrisiken für Geschäftsführer bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
Schematische Darstellung der Gestaltungsmöglichkeiten und Abstimmungsmodalitäten zur Unternehmensfortführung.
Entscheidungskriterien und Kontrollmechanismen bei der Wahl zwischen Eigen- und Fremdverwaltung im Eröffnungsverfahren.
Übersicht der kurzfristigen Liquiditätssicherung und der Abstimmung mit Gläubigern zur Vermeidung von Zahlungsausfällen.
Protokoll der Abstimmungen und Forderungsprüfung gemäß §§74 ff. InsO mit Fokus auf Mehrheitsverhältnisse.
Ergebnisse der betriebswirtschaftlichen Analyse zur Feststellung der Sanierungsfähigkeit und der positiven Fortführungsprognose.
Die gesetzliche Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist für Geschäftsführer und Vorstände unverzüglich zu erfüllen. Eine Verzögerung löst strafrechtliche Konsequenzen und zivilrechtliche Schadensersatzansprüche aus. Unser Protokoll definiert klare Meldeschwellen und Eskalationsstufen, um Haftungsrisiken zu minimieren.
Ein strukturiertes Liquiditätsmonitoring auf Basis rollierender 13-Wochen-Prognosen ermöglicht die frühzeitige Identifikation von Zahlungsengpässen. Wir implementieren Kennzahlen wie den dynamischen Verschuldungsgrad und die operative Cashflow-Marge, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen. So wird eine fundierte Entscheidungsgrundlage für Sanierungsmaßnahmen geschaffen.
Die Wahl zwischen Eigenverwaltung nach §270 InsO und Fremdverwaltung hängt von der Unternehmensstruktur, der Qualifikation des Managements und der Gläubigerstruktur ab. Unser Kriterienkatalog bewertet Kontrollverlust, Kosten, Verfahrensdauer und Erfolgsaussichten. Eine fundierte Entscheidung ist entscheidend für den Sanierungserfolg und die Vermeidung von Haftungsfallen.
Das Insolvenzplanverfahren nach §§217 ff. InsO bietet flexible Möglichkeiten zur Restrukturierung, ohne dass das Unternehmen zerschlagen werden muss. Wir analysieren die Anforderungen an einen Insolvenzplan, die Abstimmungsmodalitäten und die Rolle des Insolvenzgerichts. Praxisbeispiele verdeutlichen, wie Gläubigerrechte gestaltet und das Unternehmen fortgeführt werden kann.
Geschäftsführer haften persönlich bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht, Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife oder fehlerhafter Fortführung. Unser Governance-Rahmen umfasst regelmäßige Compliance-Audits, D&O-Versicherungsprüfung und klare Handlungsanweisungen für Krisensituationen. So wird die persönliche Haftung minimiert und die rechtliche Sicherheit erhöht.
Neben dem Insolvenzplanverfahren stehen außergerichtliche Sanierungsinstrumente wie der Schutzschirm (§270b InsO) oder die vorinsolvenzliche Restrukturierung (StaRUG) zur Verfügung. Wir bewerten die Eignung jedes Instruments anhand der konkreten Unternehmenssituation, der Gläubigerstruktur und der Finanzierungsmöglichkeiten. Ziel ist die optimale rechtliche und wirtschaftliche Lösung.
Nach §17 InsO ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Eine bloße Zahlungsstockung von bis zu drei Wochen reicht nicht aus. Die Beurteilung erfolgt anhand einer Liquiditätsbilanz.
Gemäß §19 InsO muss der Geschäftsführer bei Überschuldung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Wochen, einen Insolvenzantrag stellen. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zur persönlichen Haftung nach §823 BGB sowie zu strafrechtlichen Konsequenzen führen.
Im Regelverfahren wird ein Insolvenzverwalter bestellt, der die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übernimmt. Bei der Eigenverwaltung nach §270 InsO bleibt der Schuldner verfügungsbefugt, unterliegt jedoch der Aufsicht eines Sachwalters. Die Eigenverwaltung setzt voraus, dass keine Nachteile für die Gläubiger zu erwarten sind.
Der Insolvenzplan nach §§217 ff. InsO gliedert sich in einen darstellenden und einen gestaltenden Teil. Gläubiger werden in Gruppen eingeteilt und stimmen über den Plan ab. Bei Annahme und gerichtlicher Bestätigung ersetzt der Plan die reguläre Verteilung. Das Verfahren ermöglicht eine flexible Sanierung unter Gläubigerschutz.
Der Gläubigerausschuss überwacht die Tätigkeit des Insolvenzverwalters oder Sachwalters. Er wird vom Insolvenzgericht eingesetzt und besteht aus Gläubigern verschiedener Gruppen. Der Ausschuss muss bei wichtigen Entscheidungen wie der Betriebsfortführung oder dem Verkauf von Vermögensgegenständen zustimmen.
Ja, die Betriebsfortführung ist möglich, sofern die Masse ausreicht und keine Gläubigerinteressen gefährdet werden. Der Insolvenzverwalter prüft die Fortführungsprognose anhand eines Liquiditäts- und Ertragsplans. Bei positiver Prognose kann der Betrieb im Rahmen des Insolvenzplans oder der übertragenden Sanierung erhalten bleiben.